Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft, die nicht medizinisch begründet und nicht Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, sind ab dem 1. Januar 2021 verboten. Darauf hat der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) am 18. Dezember hingewiesen.
Ab Januar 2021 besteht ein Verbot für Doppler-, Duplex-, 3D- oder 4D-Verfahren – bekannt als »Babyfernsehen«. Die neue Verordnung im Strahlenschutzgesetz soll Embryonen vor einer unnötigen, zu hohen Strahlendosis schützen. Viele Praxen böten solche Untersuchungen als Selbstzahlerleistungen (IGeL) an.
Im Gesetzestext heißt es: »Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nicht-medizinischen Zwecken darf ein Fetus nicht exponiert werden.« Begründet wird dies damit, dass es sich bei dem Fetus um eine schutzbefohlene Person handele, die der Untersuchung und den damit verbundenen möglichen Nebenwirkungen nicht zustimmen kann und selbst keinen Nutzen aus der Untersuchung zieht. Die für die Bildgebung notwendigen hohen Ultraschallintensitäten seien mit einem potenziellen Risiko für das Ungeborene verbunden, insbesondere, da mit Beginn der Knochenbildung wesentlich mehr Schallenergie am Knochen absorbiert wird.
Die Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) hatte im Zusammenhang mit der neuen Strahlenschutzverordnung bekräftigt, dass die Sonografie zu diagnostischen Zwecken deutlich von dem sogenannten »Baby-Watching« abzugrenzen sei, das sich auf dem freien Gesundheitsmarkt verbreitet habe.
Da die Methode – der 3D-Ultraschall – jedoch die gleiche sei, seien Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft generell in die Kritik geraten. [...].
Quelle: aerzteblatt.de, 17.12.2020 · DHZ
Rubrik: Schwangerschaft Erscheinungsdatum: 18.12.2020 https://www.dhz-online.de/news/detail/artikel/medizinisch-unbegruendeter-ultraschall-in-der-schwangerschaft-verboten/
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